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Verdrag tussen het Koninkrijk der Nederlanden en de Bondsrepubliek Duitsland tot het vermijden van dubbele belasting en het voorkomen van het ontgaan van belasting met betrekking tot belastingen naar het inkomen
Geldende tekst van alle 55 artikelen, ingedeeld volgens het BWB-wettenregister.
Inhoudsopgave
Hoofdstuk I REIKWIJDTE VAN HET VERDRAG
Hoofdstuk II BEGRIPSOMSCHRIJVINGEN
- Artikel 33 Schiedsauftrag Innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Schiedsantrags bei beiden zuständigen Behörden…
- Artikel 44 Versäumnis der Übermittlung des Schiedsauftrags Wurde der Schiedsauftrag dem Antragsteller nicht innerhalb der in…
- Artikel 55 Auswahl der Schiedsrichter Innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Schiedsauftrags beim Antragsteller oder bei…
Hoofdstuk III BELASTINGHEFFING NAAR HET INKOMEN
- Artikel 66 Vereinfachtes Schiedsverfahren Bei entsprechender Festlegung durch die zuständigen Behörden in dem Schiedsauftrag…
- Artikel 77 Qualifikation und Berufung von Schiedsrichtern Jede Person einschließlich eines Beamten eines Vertragsstaates kann…
- Artikel 88 Übermittlung von Informationen und Vertraulichkeit Jeder Schiedsrichter wird ausschließlich für Zwecke der Anwendung…
- Artikel 99 Versäumnis rechtzeitiger Informationserteilung Sind sich beide zuständige Behörden darüber einig, dass das…
- Artikel 1010 Verfahrens- und Beweisregeln Vorbehaltlich dieser Vereinbarung und des Schiedsauftrags wenden die Schiedsrichter die…
- Artikel 1111 Beteiligung des Antragstellers Die Person, die das Schiedsverfahren beantragt hat, kann den Schiedsrichtern ihre…
- Artikel 1212 Organisatorisches Sofern die zuständigen Behörden nichts anderes vereinbaren, übernimmt die zuständige Behörde, der…
- Artikel 1313 Kosten Sofern die zuständigen Behörden nichts anderes vereinbaren, a) trägt jede zuständige Behörde selbst und jeder…
- Artikel 1414 Anzuwendende Rechtsgrundsätze Die Schiedsrichter entscheiden über die dem Schiedsverfahren unterliegenden Fragen…
- Artikel 1515 Schiedsspruch Wurde mehr als ein Schiedsrichter berufen, ergeht der Schiedsspruch mit einfacher Mehrheit der…
- Artikel 1616 Frist für die Übermittlung des Schiedsspruchs Der Schiedsspruch ist den zuständigen Behörden und allen unmittelbar…
- Artikel 1717 Versäumnis der Frist für die Übermittlung des Schiedsspruchs Falls der Schiedsspruch nicht innerhalb der in Absatz 6…
- Artikel 1818 Endgültige Entscheidung Der Schiedsspruch ist endgültig, es sei denn, er wird von den Gerichten eines der…
- Artikel 1919 Umsetzung des Schiedsspruchs Die zuständigen Behörden setzen den Schiedsspruch innerhalb von sechs Monaten, nachdem…
- Artikel 2020 Nichtergehen eines Schiedsspruchs Teilen die zuständigen Behörden nach Stellung des Schiedsantrags und vor…
- Artikel 21Andere Einkünfte 1 Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die in den vorstehenden Artikeln nicht…
Hoofdstuk IV VERMIJDEN VAN DUBBELE BELASTING
- Artikel 22Vermeidung der Doppelbesteuerung 1 Bei einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person wird die Steuer wie…
Hoofdstuk V BIJZONDERE BEPALINGEN
- Artikel 23Anwendung des Abkommens in bestimmten Fällen 1 Dieses Abkommen ist nicht so auszulegen, als hindere es die…
- Artikel 24Gleichbehandlung 1 Staatsangehörige eines Vertragsstaats dürfen im anderen Vertragsstaat keiner Besteuerung oder damit…
- Artikel 25Verständigungsverfahren 1 Ist eine Person der Auffassung, dass Maßnahmen eines Vertragsstaats oder beider…
- Artikel 26Außenprüfungen in grenzüberschreitenden Gewerbegebieten 1 Hat ein Unternehmen eines der Vertragsstaaten eine feste…
- Artikel 27Informationsaustausch 1 Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen die Informationen aus, die zur…
- Artikel 28Amtshilfe bei der Erhebung von Steuern 1 Die Vertragsstaaten leisten sich gegenseitige Amtshilfe bei der Erhebung von…
- Artikel 29Verfahrensregeln für die Quellenbesteuerung Jeder Vertragsstaat gewährt Entlastung von der Quellenbesteuerung durch…
- Artikel 30Mitglieder diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen 1 Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen…
- Artikel 31Anlage und Protokoll Die Anlage, das angefügte Protokoll und die Verständigungsvereinbarung zur Regelung der…
- Artikel 32Ausweitung des räumlichen Geltungsbereichs 1 Dieses Abkommen kann entweder als Ganzes oder mit den erforderlichen…
Hoofdstuk VI SLOTBEPALINGEN
- Artikel 33Inkrafttreten 1 Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation;
- Artikel 34Kündigung Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem Vertragsstaat gekündigt wird.
- Artikel II Zum gesamten Abkommen 1) Das Recht der Europäischen Union hat Vorrang vor dem Abkommen.
- Artikel IIII Zu den Artikeln 4 und 10 1 Eine nicht natürliche Person gilt als in den Niederlanden steuerpflichtig, wenn sie für…
- Artikel IIIIII Zu Artikel 5 Absatz 3 Betreibt ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Staat Bauausführungen oder Montagen…
- Artikel IVIV Zu den Artikeln 5, 6, 7 und 13 Die Rechte auf Erforschung und Ausbeutung natürlicher Ressourcen gelten als…
- Artikel VV Zu Artikel 7 Wird eine in einem Vertragsstaat gelegene Betriebsstätte einer natürlichen Person, die im anderen…
- Artikel VIVI Zu den Artikeln 7, 17 und 21 1) Eine von einem Mitglied oder ehemaligen Mitglied des Europäischen Parlaments…
- Artikel VIIVII Zu den Artikeln 8, 13, 14 und 21 1) Für Zwecke der Artikel 8, 13, 14 und 21 gilt der Ort der tatsächlichen…
- Artikel VIIIVIII Zu Artikel 10 1) Ein Pensionsfonds ist eine rechtsfähige Versorgungseinrichtung, die a) im Wege des…
- Artikel IXIX Zu den Artikeln 10 und 11 Ungeachtet der Artikel 10 und 11 können Dividenden und Zinsen in dem Vertragsstaat, aus…
- Artikel XX Zu den Artikeln 10 und 13 Einkünfte, die in Verbindung mit der (Teil-)Abwicklung einer Gesellschaft oder dem Erwerb…
- Artikel XIXI Zu Artikel 12 Wird der Anwendungsbereich der niederländischen »innovatiebox« auf nicht selbst entwickelte…
- Artikel XIIXII Zu Artikel 14 1 Beim Schwellenwert von 35 Tagen wird ein Tag nur dann berücksichtigt, wenn die unselbständige…
- Artikel XIIIXIII Zu den Artikeln 14, 15, 16, und 18 1) Eine in den Niederlanden ansässige natürliche Person, die Einkünfte…
- Artikel XIVXIV Zu Artikel 17 1 Der Ausdruck »Sozialversicherungsrente« umfasst a) im Fall der Niederlande aa) alle nach dem…
- Artikel XVXV Zu den Artikeln 17 und 18 Ein aus den Niederlanden stammendes Ruhegehalt fällt in den Anwendungsbereich des Artikels…
- Artikel XVIXVI Zu Artikel 18 1 In Bezug auf Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben b und c können diese Bestimmungen in dem Fall, dass die…
- Artikel XVIIXVII Zu Artikel 23 1) Auf Seiten der Bundesrepublik Deutschland umfassen die innerstaatlichen Rechtsvorschriften über…
- Artikel XVIIIXVIII Zu Artikel 24 1) Die Beschränkungen des § 1 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit § 1a Absatz 1 Nummer 2 Satz 3 des…
- Artikel XIXXIX Zu Artikel 25 Die zuständigen Behörden der Staaten können bei einer Verständigungsregelung aufgrund eines…
Overige artikelen
- Artikel XXXX Zu Artikel 27 1 Artikel 27 gilt entsprechend für Informationen, die für die Durchführung der einkommensbezogenen…
- Artikel XXIXXI Zu Artikel 29 Geschlossene Fonds für gemeinsame Rechnung a) Einkünfte und Gewinne aus gemeinsamen Anlagen über in…
Uit de Legal Momo-wettenbank, een kopie van het BWB-wettenregister. Raadpleeg wetten.overheid.nl voor de authentieke versie. Omschrijvingen bij artikelen zijn redactioneel of de openingszin van het artikel. Dit is geen juridisch advies.