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Artikel 15 Verdrag tussen het Koninkrijk der Nederlanden en de Bondsrepubliek Duitsland tot het vermijden van dubbele belasting en het voorkomen van het ontgaan van belasting met betrekking tot belastingen naar het inkomen
15 Schiedsspruch Wurde mehr als ein Schiedsrichter berufen, ergeht der Schiedsspruch mit einfacher Mehrheit der Schiedsrichter. Sofern in dem Schiedsauftrag nichts anderes vorgesehen ist, wird der Schiedsspruch schriftlich vorgelegt und enthält Angaben zu den zugrunde gelegten Rechtsquellen sowie eine Begründung der Entscheidung. Mit Erlaubnis des Antragstellers und der beiden zuständigen Behörden wird die Entscheidung des Schiedsgerichts in redaktionell bearbeiteter Form ohne Nennung der Namen der Beteiligten und ohne nähere Angaben, die ihre Identität offenlegen könnten, unter der Voraussetzung veröffentlicht, dass sie formal keine Präzedenzwirkung hat.