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Artikel XVII Verdrag tussen het Koninkrijk der Nederlanden en de Bondsrepubliek Duitsland tot het vermijden van dubbele belasting en het voorkomen van het ontgaan van belasting met betrekking tot belastingen naar het inkomen
XVII Zu Artikel 23 1) Auf Seiten der Bundesrepublik Deutschland umfassen die innerstaatlichen Rechtsvorschriften über die Verhinderung der Steuerumgehung oder Steuerhinterziehung im Wesentlichen § 42 der Abgabenordnung, § 50d Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes und den vierten, fünften und siebten Teil des Außensteuergesetzes in ihrer jeweils gültigen Fassung, soweit diese mit den Bestimmungen, die sie ersetzen, identisch oder ihnen im Wesentlichen ähnlich sind, wobei Artikel 2 Absatz 4 Satz 2 zu berücksichtigen ist. 2) Auf Seiten der Niederlande umfassen die innerstaatlichen Rechtsvorschriften über die Verhinderung der Steuerumgehung oder Steuerhinterziehung auch die allgemeinen Grundsätze über den Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten ( fraus legis ). 3) Hält eine in den Niederlanden ansässige natürliche Person durch eine oder mehrere in den Niederlanden ansässige Gesellschaften Anteile an einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Gesellschaft, finden die in Artikel 23 genannten deutschen Rechtsvorschriften keine Anwendung, wenn die deutsche Steuerverwaltung nicht nachweisen kann, dass es sich bei der Zwischenschaltung der vorgenannten niederländischen Gesellschaft um eine aus steuerlichen Gründen gewählte Gestaltung handelt. Die Zwischenschaltung ist nicht aus steuerlichen Gründen gewählt, wenn Einkünfte bei ihrer Ausschüttung an die natürliche Person in den Niederlanden besteuert werden. 4) Für Zwecke der Anwendung des deutschen Steuerrechts auf eine niederländische Gesellschaft auf Grundlage des Artikels 23 behandelt die Bundesrepublik Deutschland verbundene Unternehmen in den Niederlanden auf konsolidierter Basis. 5) Die Bundesrepublik Deutschland wendet ihr innerstaatliches Steuerrecht (§ 50d Abs. 3 EStG) auf eine » Vrijgestelde beleggingsinstelling « (Artikel 6a des Wet op de vennootschapsbelasting 1969) gemäß Artikel 23 und den vorstehenden Absätzen an.