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Artikel 16 Verdrag tussen het Koninkrijk der Nederlanden en de Bondsrepubliek Duitsland tot het vermijden van dubbele belasting en het voorkomen van het ontgaan van belasting met betrekking tot belastingen naar het inkomen
16 Frist für die Übermittlung des Schiedsspruchs Der Schiedsspruch ist den zuständigen Behörden und allen unmittelbar von dem Fall betroffenen Personen innerhalb von sechs Monaten ab dem Tag zu übermitteln, an dem der Vorsitzende den zuständigen Behörden und dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt hat, dass er alle für den Beginn der Prüfung des Falls notwendigen Informationen erhalten hat. Wenn der Vorsitzende innerhalb von zwei Monaten ab dem Tag, an dem der letzte Schiedsrichter berufen wurde, mit Zustimmung einer der zuständigen Behörden der anderen zuständigen Behörde und dem Antragsteller schriftlich mitteilt, dass er nicht alle für den Beginn der Prüfung des Falls erforderlichen Informationen erhalten hat, gilt ungeachtet des ersten Satzes Folgendes: a) Erhält der Vorsitzende die erforderlichen Informationen innerhalb von zwei Monaten nach dem Tag, an dem die Mitteilung versandt wurde, ist der Schiedsspruch innerhalb von sechs Monaten ab dem Tag, an dem der Vorsitzende die Informationen erhalten hat, den zuständigen Behörden und allen unmittelbar von dem Fall betroffenen Personen zu übermitteln. b) Erhält der Vorsitzende die nötigen Informationen nicht innerhalb von zwei Monaten nach dem Tag, an dem die Mitteilung versandt wurde, muss der Schiedsspruch, sofern die zuständigen Behörden nichts anderes vereinbaren, ohne Berücksichtung dieser Informationen ergehen, selbst wenn der Vorsitzende sie später erhält, und ist den zuständigen Behörden und allen unmittelbar von dem Fall betroffenen Personen innerhalb von acht Monaten ab dem Tag, an dem die Mitteilung versandt wurde, zu übermitteln.