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Artikel VIII Verdrag tussen het Koninkrijk der Nederlanden en de Bondsrepubliek Duitsland tot het vermijden van dubbele belasting en het voorkomen van het ontgaan van belasting met betrekking tot belastingen naar het inkomen
VIII Zu Artikel 10 1) Ein Pensionsfonds ist eine rechtsfähige Versorgungseinrichtung, die a) im Wege des Kapitaldeckungsverfahrens Leistungen der betrieblichen Altersversorgung für einen oder mehrere Arbeitgeber zugunsten von Arbeitnehmern erbringt, b) die Höhe der Leistungen oder die Höhe der für diese Leistungen zu entrichtenden künftigen Beiträge nicht für alle vorgesehenen Leistungsfälle durch versicherungsförmige Garantien zusagen darf, c) den Arbeitnehmern einen eigenen Anspruch auf Leistung gegen den Pensionsfonds einräumt und d) Folgendes zahlen muss: aa) lebenslange Ruhestandsleistungen zugunsten von Arbeitnehmern oder ehemaligen Arbeitnehmern (»ouderdomspensioen«), bb) Leistungen zugunsten des Ehe-/Lebenspartners nach dem Tod des Arbeitnehmers (»partnerpensioen«), cc) Leistungen zugunsten der Kinder nach dem Tod des Arbeitnehmers (»wezenpensioen«), dd) Leistungen bei Arbeitsunfähigkeit (»arbeidsongeschiktheidspensioen«), ee) Leistungen im Rahmen einer Vorruhestandsregelung (»regeling voor vervroegde uittreding« oder »prepensioenregeling«) oder ff) vorübergehende Leistungen für Arbeitnehmer oder ehemalige Arbeitnehmer als Ersatz für eine Sozialversicherungsrente oder -leistungen bis zum Alter von 65 (»overbruggingspensioen«). e) bei der Ausübung ihrer Tätigkeit einer aufsichtsrechtlichen Kontrolle unterliegt. 2) Ein in den Niederlanden ansässiger Pensionsfonds gemäß dem vorstehenden Absatz hat nur Anspruch auf Abkommensvergünstigungen, wenn zum Ende des vorhergehenden Veranlagungsjahres mehr als 75 Prozent der Begünstigten, Gesellschafter oder Teilhaber des Pensionsfonds natürliche Personen sind, die in den Niederlanden ansässig sind oder in der Bundesrepublik Deutschland ansässig sind und aufgrund von an einen in den Niederlanden ansässigen Arbeitgeber geleisteten Diensten Anspruch auf Leistungen aus dem Pensionsfonds haben. 3) In den Niederlanden ansässige Pensionsfonds gemäß den vorstehenden Absätzen haben auf Anfrage nachzuweisen, dass die dortigen Voraussetzungen für das Erstattungs- und Befreiungsverfahren für deutsche Steuern erfüllt werden. 4) Beide Vertragsstaaten bestätigen ihre Bereitschaft, im Hinblick auf die Anpassung des Artikels 10 Verhandlungen aufzunehmen, wenn die Bundesrepublik Deutschland die Besteuerung von Altersvorsorgeeinrichtungen mindert. 5) Die vorstehenden Absätze, insbesondere die Verwendung der Ausdrücke »Arbeitnehmer« und »Arbeitgeber«, schließen Pensionsfonds nicht aus, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung für freiberuflich tätige Personen anbieten.