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Artikel XIII Verdrag tussen het Koninkrijk der Nederlanden en de Bondsrepubliek Duitsland tot het vermijden van dubbele belasting en het voorkomen van het ontgaan van belasting met betrekking tot belastingen naar het inkomen
XIII Zu den Artikeln 14, 15, 16, und 18 1) Eine in den Niederlanden ansässige natürliche Person, die Einkünfte, Vergütungen oder Gewinne aus der Bundesrepublik Deutschland bezieht, die nach den Artikeln 14, 15, 16 und Artikel 18 Absatz 1 in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden können, kann wählen, von den Niederlanden eine Steuervergünstigung zu erhalten, soweit die Gesamtsumme der fälligen deutschen und niederländischen Steuer zuzüglich der von der betreffenden ansässigen Person zu zahlenden Prämien für die niederländische allgemeine Sozialversicherung oder ähnlichen, aufgrund der deutschen Sozialversicherungsgesetze fälligen Beiträgen und Prämien den Betrag der niederländischen Steuer und der Prämien für die niederländische allgemeine Sozialversicherung übersteigt, der bei ihnen erhoben worden wäre, wenn diese Einkünfte, Vergütungen oder Gewinne aus den Niederlanden bezogen worden wären und die Niederlande bei ihnen Steuern und Prämien für die allgemeine Sozialversicherung auf diese Einkünfte, Vergütungen oder Gewinne erhoben hätten. Diese Vergünstigung wird dadurch gewährt, dass die von den betroffenen ansässigen Personen selbst auf ihre Einkünfte, Vergütungen und Gewinne aufgrund der deutschen Sozialversicherungsvorschriften zu zahlenden deutschen Steuern, Beiträge und Prämien – soweit diese Beiträge und Prämien den Prämien für die niederländische allgemeine Sozialversicherung entsprechen – als niederländische Lohnsteuer gelten und die deutschen Steuern, Beiträge und Prämien auf die in den Niederlanden fälligen Steuern und Prämien für die allgemeine Sozialversicherung angerechnet werden. 2) Die zuständigen Behörden legen fest, inwieweit die Beiträge und Prämien auf Grundlage der Vorschriften der niederländischen allgemeinen Sozialversicherung und der deutschen Sozialversicherungsvorschriften für Zwecke der Anwendung von Absatz 1 miteinander vergleichbar sind.