Huidige tekst
Artikel 6 Verdrag tussen het Koninkrijk der Nederlanden en de Bondsrepubliek Duitsland tot het vermijden van dubbele belasting en het voorkomen van het ontgaan van belasting met betrekking tot belastingen naar het inkomen
6 Vereinfachtes Schiedsverfahren Bei entsprechender Festlegung durch die zuständigen Behörden in dem Schiedsauftrag (sofern diese nicht gemäß Absatz 4 nach Auswahl der Schiedsrichter vereinbart wurde), gelten ungeachtet der Absätze 5, 11, 15, 16, 17 und 19 für den betreffenden Fall folgende Regeln: a) Innerhalb eines Monats nach Eingang des Schiedsauftrags beim Antragsteller berufen die zuständigen Behörden in gegenseitigem Einvernehmen einen Schiedsrichter. Wenn bis zum Ablauf dieser Frist der Schiedsrichter nicht berufen wurde, wird er innerhalb von fünfzehn Tagen nach Eingang eines entsprechenden Ersuchens des in Absatz 1 genannten Antragstellers durch das hochrangigste Mitglied des Sekretariats des Zentrums für Steuerpolitik und Steuerverwaltung der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD), das kein Staatsangehöriger eines Vertragsstaates ist, berufen. Sofern in dem Schiedsauftrag nichts anderes vorgesehen ist, erfolgt die Vergütung nach der im Verhaltenskodex der Europäischen Schiedskonvention festgelegten Methode. b) Innerhalb von zwei Monaten nach der Berufung des Schiedsrichters übermittelt ihm jede zuständige Behörde schriftlich ihre jeweilige Antwort auf die in dem Schiedsauftrag aufgeführten Fragen. c) Innerhalb eines Monats nach Eingang der letzten Antwort der zuständigen Behörden beim Schiedsrichter entscheidet dieser über jede in dem Schiedsauftrag aufgeführte Frage in Übereinstimmung mit einer der beiden Antworten der zuständigen Behörden auf die jeweilige Frage und teilt den zuständigen Behörden und allen unmittelbar von dem Fall betroffenen Personen seine Entscheidung zusammen mit einer kurzen Begründung mit. Die entsprechende Entscheidung wird gemäß Absatz 19 umgesetzt.