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Artikel III Verdrag tussen het Koninkrijk der Nederlanden en de Republiek Oostenrijk tot het vermijden van dubbele belasting met betrekking tot belastingen naar het inkomen en naar het vermogen
III Zu Artikel 24 a. Es besteht Einverständnis darüber, dass, wenn es sich um die niederländische Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer handelt, die im ersten Absatz des Artikels 24 bezeichnete Bemessungsgrundlage der »onzuivere inkomen« oder »winst« im Sinne des niederländischen Einkommensteuergesetzes oder Körperschaftsteuergesetzes ist. b. Es besteht Einverständnis darüber, dass bei der Berechnung des in Artikel 24 Absatz 2 genannten Abzuges die in Artikel 23 Absatz 1 genannten Vermögensteile mit einem Betrag angesetzt werden, der um die auf ihnen grundbücherlich sichergestellten Schulden gekürzt ist, und dass die in Artikel 23 Absatz 2 genannten Vermögensteile mit einem Betrag angesetzt werden, der um die mit der Betriebstätte oder festen Einrichtung zusammenhängenden Schulden gekürzt ist. c. Der in Artikel 24 absatz 2 a bezeichnete Betrag der Österreichisehen Steuer errechnet sich für die in Artikel 14 Absatz 5 genannten Gewinne nach einem durchschnittlichen Steuersatz.