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Artikel 23 Verdrag tussen het Koninkrijk der Nederlanden en de Republiek Oostenrijk tot het vermijden van dubbele belasting met betrekking tot belastingen naar het inkomen en naar het vermogen
Vermögen (1) Unbewegliches Vermögen im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 darf in dem Staat besteuert werden, in dem dieses Vermögen liegt. (2) Bewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte eines Unternehmens darstellt oder das zu einer der Ausübung eines freien Berufes dienenden festen Einrichtung gehört, darf in dem Staat besteuert werden, in dem sich die Betriebstätte oder die feste Einrichtung befindet. (3) Seeschiffe und Luftfahrzeuge im internationalen Verkehr und Schiffe, die der Binnenschiffahrt dienen, sowie bewegliches Vermögen, des dem Betrieb dieser Schiffe und Luftfahrzeuge dient, dürfen nur in dem Staat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet. Die Bestimmungen des Artikels 8 Absatz 3 sind sinngemäss anzuwenden. (4) Alle anderen Vermögensteile einer in einem der beiden Staaten ansässigen Person dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.