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Artikel 29 Verdrag tussen het Koninkrijk der Nederlanden en de Republiek Oostenrijk tot het vermijden van dubbele belasting met betrekking tot belastingen naar het inkomen en naar het vermogen
Ausdehnung des territorialen Geltungsbereiches (1) Dieses Abkommen kann entweder als Ganzes oder mit den erforderlichen Änderungen auf eines der beiden Länder oder auf beide Länder Surinam und die Niederländischen Antillen ausgedehnt werden, wenn das betreffende Land Steuern erhebt, die im wesentlichen den Steuern ähnlich sind, für die das Abkommen gilt. Eine solche Ausdehnung wird von dem Zeitpunkt an und mit den Änderungen und Bedingungen, einschliesslich der Bedingungen für das Ausserkrafttreten, wirksam, die durch auf diplomatischem Weg auszutauschende Noten vereinbart werden. (2) Wurde nichts anderes vereinbart, so tritt mit der Kündigung nach Artikel 31 das Abkommen nicht auch für das Land ausser Kraft, auf das es nach diesem Artikel ausgedehnt worden ist.