Huidige tekst
Artikel 16 Verdrag tussen het Koninkrijk der Nederlanden en de Bondsrepubliek Duitsland inzake de wederzijdse administratieve bijstand bij de invordering van belastingschulden en de uitreiking van documenten
Durchführung des Abkommens 1 Die Vertragsstaaten verkehren zur Durchführung dieses Abkommens durch die zuständigen Behörden miteinander. Die zuständigen Behörden können zu diesem Zweck unmittelbar miteinander verkehren. 2 Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln in gegenseitigem Einvernehmen, wie dieses Abkommen durchzuführen ist. Dabei kann ein Mindestbetrag sowie der maßgebliche Umrechnungskurs für die Beitreibung von Steueransprüchen festgesetzt werden. 3 Bestehen bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens Schwierigkeiten oder Zweifel, so werden sich die zuständigen Behörden bemühen, die Fragen so bald wie möglich in gegenseitigem Einvernehmen zu regeln. 4 Die Ersuchen und die entsprechenden Antworten können in deutscher oder niederländischer Sprache abgefaßt sein.