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Artikel 1 Notawisseling tussen de Regering van het Koninkrijk der Nederlanden en de Regering van de Bondsrepubliek Duitsland houdende een verdrag inzake voorrechten en immuniteiten te verlenen aan verbindingsambtenaren en andere personeelsleden die vanwege de Regering van de Bondsrepubliek Duitsland bij de Eu
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Verbindungsbeamte und andere Mitglieder des Personals, die im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen der genannten Ministervereinbarung in der Europol-Drogeneinheit in Den Haag beschäftigt werden und sich aus diesem Grund in den Niederlanden niederlassen, sowie die zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder, die nicht die niederländische Staatsangehörigkeit besitzen, genießen die Vorrechte und Immunitäten in und gegenüber dem Königreich der Niederlande, die Mitgliedern des Verwaltungs- und technischen Personals der in den Niederlanden eingerichteten diplomatischen Missionen nach dem Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen zustehen; die Immunitäten erstrecken sich jedoch weder auf Schäden, die von einem ihnen gehörenden oder von ihnen geführten Kraftfahrzeug oder anderen Verkehrsmittel verursacht werden, noch auf Verstöße gegen die Straßenverkehrsvorschriften, und die Immunität von der Strafgerichtsbarkeit erstreckt sich nicht auf ihre nicht in Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit vorgenommenen Handlungen.